genaue Beschreibung:
VDR-Broschüre:
Rentenreform 2001
Die Altersvorsorge in Deutschland steht nicht erst seit heute vor großen Herausforderungen.
Diese Erkenntnis ist nicht neu und hat seit 1987 zu mehreren Reformen geführt, die die gesetzliche Rentenversicherung spürbar finanziell entlastet haben. Da dennoch mit einem Beitragssatzanstieg auf 23,6 Prozent bis zum Jahr 2030 gerechnet werden muss, besteht in der Politik Einvernehmen zu weiteren Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung an die sich ändernden demographischen,ökonomischen und gesellschaftlichen Bedingungen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) sowie das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögens-Ergänzungsgesetz - AVmEG) beschlossen. Das AVmEG sieht eine Reform im bestehenden Rentensystem vor. Ziel der Reform ist die langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes.
So soll der Beitragssatz 20 Prozent bis zum Jahr 2020 und 22 Prozent im Jahr 2030 nicht überschreiten. Parallel dazu wird im AVmG eine verstärkte private Altersvorsorge der Versicherten empfohlen und auch in erheblichem Umfang durch steuerliche Vergünstigungen oder Zuschüsse gefördert. Der Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung soll die Möglichkeit erhalten, seine Altersvorsorge sachgerecht seinen persönlichen Lebensverhältnissen anzupassen.
Kernelemente des AVmEG sind
- Sicherung des Rentenniveaus durch Änderung der Rentenanpassungsformel
- Ausbau der eigenständigen Alterssicherung von Frauen, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung
- entsprechende Begünstigung bei Erziehung mehrerer Kinder
- Schließung rentenmindernder Lücken junger Versicherter
- Reform des Hinterbliebenenrentenrechts, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Hinterbliebenenrente mit Kinderkomponente
- Einbeziehung weiterer Einkommensarten in die Einkommensanrechnung
- Festschreibung des bei der Einkommensanrechnung berücksichtigungsfähigen Freibetrags
- Rentensplitting unter Ehegatten
Das AVmEG enthält weitgehende Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen.
So bleiben die bereits laufenden Renten in ihrem Umfang unverändert, die künftigen Anpassungen dieser Renten werden jedoch durch die neue Rentenanpassungsformel gebremst. Auch das geltende Hinterbliebenenrentenrecht gilt unverändert weiter, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und der ältere Ehepartner am 1. Januar 2002 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat, also vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
In dieser Broschüre sind die Schwerpunkte des AVmEG zusammengestellt. Es können nicht alle Einzelheiten des neuen Rechts dargestellt werden. Vielmehr wollen wir die immer komplizierter werdenden rechtlichen Sachverhalte möglichst einfach erläutern, wobei wir jedoch nicht immer auf Fachbegriffe verzichten können. |